AEV · Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
§ 8 AEVDurchführung der Abbuchung und Einziehung
Die Abbuchung und die Einziehung der Gerichtsgebühren sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.
AEV · Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
Die Abbuchung und die Einziehung der Gerichtsgebühren sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.