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Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Ita · Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

§ 6 Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Ita

Artikel 6

En vigueurTexte officiel

Die Eröffnung des Konkurses in einem Vertragsstaat übt auf den Gemeinschuldner im anderen Vertragsstaat, was die Einschränkung seiner persönlichen Rechte und seiner Rechte der Berufsausübung anbelangt, die Wirkungen aus, die nach dem Recht des zuletzt genannten Staates für den Fall vorgesehen sind, in dem der Konkurs von einem Gericht dieses Staates eröffnet worden wäre.