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Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Ita · Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

§ 9 Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Ita

Artikel 9

En vigueurTexte officiel

(1) Die Wirkungen des Konkursverfahrens und besonders der Konkurseröffnung, der Aufhebung sowie jeder anderen Art der Beendigung des Konkurses treten in dem anderen Vertragsstaat an dem Tag ein, den das Recht des Staates, in dem der Konkurs eröffnet worden ist, bestimmt.

(2) Die Schuldner werden gegenüber der Masse frei, wenn sie ihre Zahlungen vor den im Artikel 8 vorgesehenen Bekanntmachungen geleistet haben, es sei denn, daß sie von der Eröffnung des Konkurses Kenntnis hatten oder Kenntnis haben mußten. In allen Fällen werden die Schuldner frei, wenn ihre Zahlungen der Masse zugute kommen.