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UbG · Unterbringungsgesetz

§ 1 UbGAllgemeine Bestimmungen Schutz der Persönlichkeitsrechte

1. Abschnitt

En vigueurTexte officiel

(1) Die Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden, sind besonders zu schützen. Die Menschenwürde psychisch Kranker ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.

(2) Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten sind nur zulässig, soweit sie im Verfassungsrecht, in diesem Bundesgesetz oder in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2023-07-01