§ 40 UbGAllgemeines
10. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Unterbringung Minderjähriger
Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Unterbringung Minderjähriger die bisherigen Abschnitte anzuwenden
Historique des modifications
- In Kraft seit 2023-07-14