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DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 14 DSt

Zweiter Abschnitt Disziplinarrat und Kammeranwalt

En vigueurTexte officiel

(1) Die Mitglieder des Disziplinarrats sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben.

(2) Die Mitglieder des Disziplinarrats, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus. Barauslagen sind ihnen nach Maßgabe der Geschäftsordnung aus der Kammerkasse zu ersetzen.