DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 34 DSt
Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Disziplinarrat
Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren durch einen Rechtsanwalt oder substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter verteidigen zu lassen. Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen die eine der im § 16 Abs. 1 Z 3 angeführten Disziplinarstrafen rechtskräftig verhängt, sowie Rechtsanwälte, gegen die die im § 19 Abs. 3 Z 1 lit. d angeführte einstweilige Maßnahme oder die Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung beschlossen ist, sind von der Verteidigung ausgeschlossen. Die Vertretung durch einen Machthaber ist unzulässig.