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DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 77 DSt

Zehnter Abschnitt Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der Strafprozeßordnung

En vigueurTexte officiel

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999 .

(1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung.

(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen - ausgenommen die Wiedereinsetzungsfrist und die im § 33 Abs. 2 genannte Frist - zulässig ist. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1999-06-01