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DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 79 DSt

Zwölfter Abschnitt Mitteilungen an die Öffentlichkeit

En vigueurTexte officiel

Mit Ausnahme der im § 70 vorgesehenen Mitteilungen und Bekanntmachungen sind Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen untersagt. Die Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15 OGH-Gesetz) bleiben unberührt. Der Rechtsanwalt, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als er damit nicht seine berufliche Verschwiegenheit verletzt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-01-01