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Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtl · Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt – Protokoll

§ 4 Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlArtikel IV Artikel römisch vier

Syrien

En vigueurTexte officiel

Dieses Protokoll liegt am 24. Februar 1988 in Montreal für die Teilnehmerstaaten der vom 9. bis 24. Februar in Montreal abgehaltenen Internationalen Luftrechtskonferenz zur Unterzeichnung auf. Nach dem 1. März 1988 liegt das Protokoll bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel VI für alle Staaten in London, Moskau, Washington und Montreal zur Unterzeichnung auf.