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MuSchG · Musterschutzgesetz 1990

§ 36 MuSchG

V. MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE römisch fünf. MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE

En vigueurTexte officiel

Das Gericht erster Instanz hat dem Patentamt von jedem Urteil, in dem die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Musterrechtes beurteilt worden ist, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung zum Anschluß an die Musterakten zu übermitteln. Auf ein solches Urteil ist im Musterregister (§ 21) hinzuweisen.