MuSchG · Musterschutzgesetz 1990
§ 38 MuSchG
V. MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE römisch fünf. MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE
(1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.