Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Rechtshilfe in Strafsachen (Australien) · Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)

§ 12 Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)

Kosten

En vigueurTexte officiel

Der ersuchte Staat trägt die Kosten der Erledigung des Rechtshilfeersuchens, mit Ausnahme folgender, die der ersuchende Staat trägt:

a) Gebühren, Entschädigungen und Kosten im Zusammenhang mit der Reise von Personen gemäß Art. 9 sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem Transport und der Haft eines Häftlings gemäß Art. 8;

b) die Gebühren und Kosten des Bewachungs- und Begleitpersonals des Transports;

c) die Sachverständigenkosten; und

d) sofern der ersuchte Staat darum ersucht, die außergewöhnlichen Kosten der Erledigung des Ersuchens, für die die Behörden dieses Staates Dritten ersatzpflichtig sind.