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FBG · Firmenbuchgesetz

§ 15 FBGAllgemeines

2. ABSCHNITT Verfahren

En vigueurTexte officiel

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren, anzuwenden.

(2) Rechtsträger, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die erste Eintragung parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2005-01-01