§ 30 FBGFirmenbuchnummer
3. ABSCHNITT Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch
In der Datenbank des Firmenbuchs ist jeder Rechtsträger nach § 2 jeweils unter einer fortlaufenden Nummer zu führen.
3. ABSCHNITT Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch
In der Datenbank des Firmenbuchs ist jeder Rechtsträger nach § 2 jeweils unter einer fortlaufenden Nummer zu führen.