§ 10 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 10
Abwesenheitsurteile
Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist.
Artikel 10
Abwesenheitsurteile
Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist.