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Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen · Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

§ 25 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen

Artikel 25

En vigueurTexte officiel

Wirkungen der Überwachung

(1) Während der Überwachung im Überwachungsstaat setzt der Urteilsstaat keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen.

(2) Das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung erlischt endgültig, wenn in der Probezeit kein Umstand eingetreten ist, der nach dem Recht des Urteilsstaates den Widerruf der bedingten Nachsicht der strafrechtlichen Sanktion bewirkt.