§ 11 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 11
Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.
Sind nach Ansicht des Urteilsstaates die Voraussetzungen für die Übernahme der Vollziehung nach diesem Vertrag gegeben, so kann der Urteilsstaat den Vollstreckungsstaat um Übernahme der Vollziehung der Entscheidung ersuchen. Stellt der Urteilsstaat trotz einer Anregung des Vollstreckungsstaates kein Ersuchen, so gibt er die Gründe hiefür bekannt.