Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

FMedG · Fortpflanzungsmedizingesetz

§ 10 FMedG

4. Abschnitt Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Zellen

En vigueurTexte officiel

Bei der Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau dürfen nur so viele Eizellen befruchtet und in der Folge eingebracht werden, wie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung innerhalb eines Zyklus der behandelten Frau für eine aussichtsreiche und zumutbare medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2015-02-24