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Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen g · Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt

§ 14 Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gArtikel 14

En vigueurTexte officiel

Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass eine in Artikel 3, 3 bis , 3 ter oder 3 quater genannte Straftat begangen werden wird, übermittelt nach seinem innerstaatlichen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben den Staaten, bei denen es sich nach seiner Auffassung um die Staaten handelt, die in Übereinstimmung mit Artikel 6 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2010-09-16