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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)

§ 12 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 12

En vigueurTexte officiel

Der Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung, durch die der Kläger oder Intervenient, der nach Artikel 3 von einer Sicherheitsleistung oder einer Hinterlegung befreit war, in einem der beiden Staaten zur Zahlung der Prozeßkosten verurteilt wird (Artikel 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954), kann vom Berechtigten unmittelbar beim zuständigen Gericht gestellt werden.