Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)
§ 14 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Artikel 14
Die im Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 3 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehene Übersetzung kann auch von einem beeideten Dolmetscher des ersuchenden Staates beglaubigt sein.