Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Türkei)

§ 15 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 15

En vigueurTexte officiel

(1) In Zivil- und Handelssachen werden die in einem der beiden Vertragsstaaten vor dessen Gerichten geschlossenen Vergleiche, wenn sie in diesem Staat vollstreckbar sind, im anderen Vertragsstaat wie gerichtliche Entscheidungen anerkannt und vollstreckt.

(2) Für das Verfahren zur Vollstreckung gelten die Artikel 11 bis 14 sinngemäß.

(3) Das ersuchte Gericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken,

a) ob die erforderlichen Urkunden vorgelegt worden sind;

b) ob die Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates nicht offensichtlich unvereinbar ist.