§ 18 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung
Artikel 18
Vgl. den Notenwechsel zur Auslegung, BGBl. Nr. 949/1994 : Auf gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. 11. 1992 gefällt worden sind, sind die Art. 18 - 22 des Übereinkommens vom 22. 6. 1930 ( BGBl. Nr. 90/1932 ) weiter anzuwenden.
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten die Artikel 18 bis 22 des Übereinkommens vom 22. Juni 1930 zwischen Österreich und der Türkei über die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen in Zivil- und Handelssachen und über die Vollstreckungshilfe *) außer Kraft.
______________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 90/1932