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HVertrG 1993 · Handelsvertretergesetz

§ 17 HVertrG 1993Gewinnbeteiligung

Rechte und Pflichten des Unternehmers und des Handelsvertreters

En vigueurTexte officiel

Ist bedungen, daß die Vergütung des Handelsvertreters ganz oder zum Teil in einem Anteil am Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften besteht oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe der Vergütung maßgebend sein soll, so ist nach Ablauf des Geschäftsjahrs auf Grund des Jahresabschlusses abzurechnen. §§ 15 und 16 sind sinngemäß anzuwenden.