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HVertrG 1993 · Handelsvertretergesetz

§ 7 HVertrG 1993Verbot der Annahme von Belohnungen

Rechte und Pflichten des Unternehmers und des Handelsvertreters

En vigueurTexte officiel

(1) Der Handelsvertreter darf mangels eines abweichenden, für den betreffenden Geschäftszweig bestehenden Handelsbrauchs ohne Einwilligung des Unternehmers von dem Dritten, mit dem er für den Unternehmer Geschäfte schließt oder vermittelt, eine Belohnung nicht annehmen.

(2) Der Unternehmer kann vom Handelsvertreter die Herausgabe der unrechtmäßig empfangenen Belohnung und den Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens verlangen.