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PSG · Privatstiftungsgesetz

§ 27 PSGGerichtliche Bestellung und Abberufung von Stiftungsorganen und deren Mitgliedern

Aufgaben des Aufsichtsrats

En vigueurTexte officiel

(1) Soweit die nach Gesetz oder Stiftungserklärung vorgeschriebenen Mitglieder von Stiftungsorganen fehlen, hat sie das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen.

(2) Das Gericht hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere

1. eine grobe Pflichtverletzung,

2. die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben,

3. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds, die Abweisung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sowie die mehrfache erfolglose Exekution in dessen Vermögen.