§ 17 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u
Artikel XVII Artikel römisch siebzehn
(Zu Artikel 24 des Übereinkommens)
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als Justizbehörden:
a) für die Republik Österreich: die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz;
b) für die Tschechische Republik: die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und das Justizministerium.