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Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen

§ 24 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 24

9. ABSCHNITT Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind

En vigueurTexte officiel

Die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist.