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Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen

§ 45 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 45

2. ABSCHNITT Vollstreckung

En vigueurTexte officiel

Der Partei, die in einem Vertragsstaat eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.