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Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen

§ 47 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 47

3. ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften

En vigueurTexte officiel

Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat ferner vorzulegen

1. die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist;

2. gegebenenfalls eine Urkunde, durch die nachgewiesen wird, daß der Antragsteller Prozeßkostenhilfe im Ursprungsstaat erhält.