Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen
§ 49 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 49
3. ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften
Die in den Artikeln 46, 47 und in Artikel 48 Absatz 2 angeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozeßvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.