GenRevG 1997 · Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
§ 14a GenRevG 1997Verfall von Teilprüfungen
Zweiter Abschnitt Zulassung als Revisor
(1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Genossenschaftsrevisoren verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren.
(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren für verfallen.