§ 30d ÜbGÜberwachung der Übermittlungspflicht
6. Teil Verfahren und Sanktionen
zum Bezugszeitraum vgl. § 37 Abs. 11
Die Übernahmekommission hat die Einhaltung der Übermittlungspflicht nach § 30b zu überwachen und erforderlichenfalls Strafen zu verhängen.