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Übereinkommen über das auf vertragliche · Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie Erstes und Zweites Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

§ 7 Übereinkommen über das auf vertragliche Artikel 7

Titel IV Titel römisch vier Schlußbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten

a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.