§ 7 Übereinkommen über das auf vertragliche Artikel 7
Titel IV Titel römisch vier Schlußbestimmungen
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten
a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.