§ 17 Übereinkommen über die gerichtliche ZustArtikel 17
Titel VI Titel römisch sechs Schlußbestimmungen
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten
a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.