§ 3 Übereinkommen über die gerichtliche ZustArtikel 3
Titel II Titel römisch zwei Anpassungen des Übereinkommens von 1968
In Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 16 des Übereinkommens von 1978, des Art. 4 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 10 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:
„–
in Österreich an das Bezirksgericht;“
b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:
„–
in Finnland an das,käräjäoikeus/tingsrätt‘;
–
in Schweden an das,Svea hovrätt‘;“.
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
Renvoie à
- Übereinkommen über die gerichtliche Zust § 10
- Übereinkommen über die gerichtliche Zust § 16
- Übereinkommen über die gerichtliche Zust Art. 32
- Übereinkommen über die gerichtliche Zust § 4