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Übereinkommen über die gerichtliche Zust · Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

§ 3 Übereinkommen über die gerichtliche ZustArtikel 3

Titel II Titel römisch zwei Anpassungen des Übereinkommens von 1968

En vigueurTexte officiel

In Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 16 des Übereinkommens von 1978, des Art. 4 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 10 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:

„–

in Österreich an das Bezirksgericht;“

b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:

„–

in Finnland an das,käräjäoikeus/tingsrätt‘;

–

in Schweden an das,Svea hovrätt‘;“.

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)