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Protokoll zum Madrider Abkommen über die · Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

§ 1 Protokoll zum Madrider Abkommen über die

Mitgliedschaft im Madrider Verband

En vigueurTexte officiel

Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind (im folgenden als „Vertragspartei“ bezeichnet), auch wenn sie nicht Vertragsparteien des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken in der Stockholmer Fassung von 1967 mit den Änderungen von 1979 *) (im folgenden als „Madrider Abkommen (Stockholmer Fassung)“ bezeichnet) sind, und die in Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b bezeichneten Organisationen, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind (im folgenden als „Vertragsorganisationen“ bezeichnet), sind Mitglieder desselben Verbands, dem die Vertragsparteien des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) als Mitglieder angehören. Jede Bezugnahme in diesem Protokoll auf „Vertragsparteien“ ist als Bezugnahme sowohl auf die Vertragsstaaten als auch auf die Vertragsorganisationen auszulegen.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984