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Protokoll zum Madrider Abkommen über die · Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

§ 9a Protokoll zum Madrider Abkommen über die

Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung

En vigueurTexte officiel

Das Internationale Büro trägt folgendes im internationalen Register ein:

i) jede Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers der internationalen Registrierung,

ii)

die Bestellung eines Vertreters des Inhabers der internationalen Registrierung und alle sonstigen maßgeblichen Angaben bezüglich des Vertreters,

iii)

jede Einschränkung der in der internationalen Registrierung aufgeführten Waren und Dienstleistungen in bezug auf alle oder einige Vertragsparteien,

iv)

jeden Verzicht, jede Löschung oder jede Ungültigerklärung der internationalen Registrierung in bezug auf alle oder einige Vertragsparteien,

v) alle sonstigen in der Ausführungsordnung festgelegten maßgeblichen Angaben über die Rechte an einer Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist.