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Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde · Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland)

§ 8 Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde

Artikel 8.

En vigueurTexte officiel

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und der in den Artikeln 2 und 6 bezeichneten Steuern, sowie die Ausführung der Bestimmungen über die Statistik erfolgt in dem anzuschließenden Gebietstheil durch die bayerischen Zoll- und Steuerbehörden und -Beamten.

Die Abgaben sind in deutscher Währung zu entrichten. Die Beitreibung derselben im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt auf Ersuchen durch die österreichischen Behörden.