Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersache · Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)
§ 10 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersache
Artikel X. Artikel römisch zehn.
Auf die Rechtshilfe im Beitreibungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Vertrages Anwendung, soweit nicht in den Artikeln XI bis XIII etwas Abweichendes angeordnet ist.