§ 18 Internationale Konvention zur Vereinfach
Beilage zu Artikel 16.
Die gegenwärtige Konvention legt keinem der vertragschließenden Staaten eine Verpflichtung auf, die seinen Rechten oder Pflichten als Mitglied des Völkerbundes widerstreiten würde.
Beilage zu Artikel 16.
Die gegenwärtige Konvention legt keinem der vertragschließenden Staaten eine Verpflichtung auf, die seinen Rechten oder Pflichten als Mitglied des Völkerbundes widerstreiten würde.