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Internationale Konvention zur Vereinfach · Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

§ 24 Internationale Konvention zur Vereinfach

Beilage zu Artikel 16.

En vigueurTexte officiel

Die vorliegende Konvention wird ratifiziert werden. Die Ratifikationsinstrumente werden dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt werden, der die Hinterlegung den Mitgliedern des Völkerbundes, die Unterzeichner der Konvention sind, sowie den anderen unterzeichneten Staaten bekanntgeben wird.