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Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) · Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

§ 1 Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Verhinderung, Verfolgung und Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze.

En vigueurTexte officiel

(1) Die vertragschließenden Teile werden nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen bei der Verhinderung, Verfolgung und Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles mitwirken.

(2) Zollgesetze im Sinne dieses Vertrages sind auch die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote und die Vorschriften über andere Abgaben, die durch die Zollverwaltungen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren erhoben werden. Zu diesen Abgaben gehören auf seiten der Republik Österreich nur die Abgaben des Bundes einschließlich der statistischen Gebühren, auf seiten des Deutschen Reichs nur die Abgaben des Reichs sowie auf beiden Seiten die Zuschläge für öffentlich-rechtliche Körperschaften zu diesen Abgaben.