Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) · Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
§ 22 Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Gegenseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung und Erleichterungen bei der Zollabfertigung im Verkehr zwischen den beiden Zollgebieten.
Die Zolldienststellen der vertragschließenden Teile werden auf Ersuchen einer Zolldienststelle des anderen Teiles zwecks Freigabe der für die Wiederausfuhr unverzollter Waren geleisteten Sicherheiten, sowie wegen der für ausgeführte Waren etwa zu gewährenden Abgabenerlasse oder Erstattungen mitteilen, ob die Waren in das Zollgebiet des ersuchten Teiles eingeführt worden sind.