Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) · Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
§ 35 Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Schlußbestimmungen.
Hinsichtlich der Beglaubigung von Urkunden der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden gilt der Beglaubigungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich vom 21. Juni 1923.