Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebie · Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebietskörperschaften
§ 4 Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebie
Die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 407, treten außer Kraft.