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Abkommen über die Internationale Bank fü · Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung

§ 10 Abkommen über die Internationale Bank füStillschweigende Zustimmung

Artikel X Artikel römisch zehn

En vigueurTexte officiel

Wird für irgendein Vorhaben der Bank, mit Ausnahme von Artikel VIII, die vorherige Zustimmung eines Mitgliedes benötigt, so wird die Zustimmung als erteilt betrachtet, sofern das Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen, von der Bank bei der Bekanntmachung des vorgeschlagenen Vorhabens an das Mitglied festzusetzenden Frist Einspruch erhebt.