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AbgEO · Abgabenexekutionsordnung

§ 30 AbgEO

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen

En vigueurTexte officiel

(1) Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297 ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Vollstreckung gezogen werden.

(2) Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Vollstreckung nicht statt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-07-01