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AbgEO · Abgabenexekutionsordnung

§ 47 AbgEOAufforderung zum Bieten

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.

(2) Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Angebote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.

(3) Vor dem Schluss der Versteigerung ist das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2010-01-01